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Allgemeine Geschäftsbedingen Stand 09/2021 | Verkaufsbedingungen 

Safety Lift GmbH | Spannstiftstraße 48 | 58119 Hagen


§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Im Falle finanzierter Geschäfte ist das finanzierende Unternehmen verpflichtet, die vorliegenden AVB dem Käufer, der das Produkt finanziert oder least, zur Kenntnis zu bringen und die Geltung der AVB und Inhalte dieser AVB in das Vertragsverhältnis zwischen dem finanzierenden Unternehmen und dem Käufer mit einzubeziehen. 

Sämtliche Ansprüche des Kunden, der die Ware finanziert oder least, richten sich ausschließlich nach den vorliegenden AVB. Darüberhinausgehende Ansprüche werden auch im Verhältnis zwischen uns und dem finanzierenden Käufer sowie dem finanzierenden Unternehmen nicht anerkannt. Die AVB gelten insoweit ausdrücklich sowohl im Verhältnis zwischen uns und dem finanzierenden Unternehmen, als auch im Verhältnis zwischen uns und dem die Ware finanzierenden Kunden. 


§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als Näherungswerte.


(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.


§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. 

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. 

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager Hagen, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. 

Eine etwaige Nacherfüllung kann aus technischen Gründen regelmäßig ausschließlich an unserem Hauptsitz erfolgen. 

Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 25,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Erbringen wir über die Warenleistung hinaus Leistungen, wie z.B. den Transport der Waren oder die Durchführung von Einweisungs- und/oder Schulungsmaßnahmen, so erfolgt dies regelmäßig gegen gesonderte Berechnung. Der Erfüllungsort für diese Leistungen ist dann nach Wahl und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden unser Lager/Hauptsitz oder der Sitz des Kunden. Lediglich für die Erbringung dieser Dienstleistungen ist der Leistungsort durch den Kunden wählbar. 


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. 

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken an unserem Hauptsitz zu übergeben. Aufgrund technischer Umstände ist eine Überprüfung der beanstandeten Ware ausschließlich an unserem Hauptsitz möglich. Es gilt als vereinbart, dass ausschließlich dort die Nacherfüllung von uns geschuldet ist.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-, Arbeits-, Transport- und Fahrtkosten) ersetzt verlangen.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Sonderlieferung, Ersatzteillieferung sowie technische Beratung

(1) Bei Lieferung von Altmaterial, gebrauchten Maschinen und Waren zu Sonderpreisen vereinbaren die Parteien, dass die Abnahme durch den Kunden ausdrücklich vor Versand an unserem Hauptsitz zu erfolgen hat. Hierzu wird der Kunde in Person oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter die Abnahme vor Ort durchführen. 

(2) Werden die vorstehend genannten Waren auf Wunsch des Kunden versandt, so gilt die Ware als mit Verladung bedingungsgemäß geliefert. 

(3) Bei Lieferung von Ersatzteilen, insbesondere aber nicht ausschließlich individuell angefertigten Ersatzteilen, die auf Bestellung des Auftraggebers geliefert werden, sind diese von der Rückgabe ausgeschlossen, es sei denn, die Möglichkeit zur Rückgabe wurde vorher schriftlich vereinbart, sowie im Falle eines Gewährleistungsfalls. Für den Fall, dass Ersatzteile in ein Produkt oder eine Ware eingebaut werden, ist der Kunde verpflichtet, vor dem beabsichtigten Einbau die Ware gründlichst zu untersuchen, auf die entsprechenden Verpflichtungen gem. § 377 HGB sowie den Verpflichtungen aus diesen AVB wird ausdrücklich hingewiesen. 

(4) Soweit eine technische oder sonst wie geartete Beratung durch uns durchgeführt wird, so ist diese grundsätzlich unverbindlich und führt nicht zu Haftungsansprüchen unsererseits.

Eine Haftung kommt nur in Betracht, sofern entsprechende technische Dienstleistungen durch den Kunden ausdrücklich entgeltlich uns gegenüber beauftragt wurden und eine entsprechende Vereinbarung über die Erbringung von solchen technischen Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungen abgeschlossen wurde. 


§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hagen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.



Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 09/2021 | Einkaufsbedingungen

Safety Lift GmbH | Spannstiftstraße 48 | 58119 Hagen


§ 1 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung durch den Verkäufer. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.

(2) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

(4) Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.


§ 2 Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.


§ 3 Zahlung

(1) Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Verkäufers für uns günstiger, gelten diese.

(2) Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

(3) Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

(5) Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.


§ 4 Lieferzeiten

(1) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.

(3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche oder eine evtl. verwirkte Vertragsstrafe; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.


§ 6 Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

(1) Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

(2) Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

(3) Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

(4) Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Unsere Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017.


§ 7 Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Verkäufer hat diese Folgen nicht zu vertreten.


§ 8 Haftung für Mängel und Verjährung, Lieferantenregress

(1) Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

(2) Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Waren mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der Verkäufer muss sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten.

(3) Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen bei dem Verkäufer eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben, oder hätten feststellen müssen.

(4) Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Zu den vom Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten zum Auffinden des Mangels sowie Sortierkosten.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.

(6) Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.

(7) Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

(8) Unsere gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette (§§ 445 a, 445 b, 478BGB) stehen uns neben sonstigen Sachmängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, dieselbe Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfallschulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


§ 9 Produkthaftung und Rückruf

(1) Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Verkäufer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Safety Lift GmbH. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Safety Lift GmbH oder der Sitz des Verkäufers.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).



Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 09/2021 | Vermietbedingungen

Safety Lift GmbH | Spannstiftstraße 48 | 58119 Hagen


§ 1 Allgemeines 

(1) Die nachfolgenden Bedingungen der Firma Safety Lift GmbH (nachfolgend Vermieter) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich ihre Geltung in Textform anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird. 

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen ein- schließlich Nebenabreden und Ergänzungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform oder eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgeblich. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Textformabrede selbst. 

(3) Soweit zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung abgeschlossen wurde, gelten unsere Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes ergänzend. 

§2 Vertragsschluss, Beginn und Ende der Mietzeit 

(1) Mietanfragen des Mieters sind verbindlich und stellen Angebote auf Abschluss eines Mietvertrages dar. Der Mietvertrag kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung eines Mietvertrages, schriftliche Bestätigung des Vermieters auf eine Mietanfrage des Mieters, oder mit Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter zustande. 

(2) Die Mietzeit beginnt am vertraglich vereinbarten Tag und endet am vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit verlängert sich jedoch um den Zeitraum, bis der Mietgegenstand vollständig bei dem Vermieter abgeliefert wurde oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Des Weiteren hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete für diesen Zeitraum zu entrichten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß. 

(3) Haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages keinen Beendigungszeitpunkt für das Mietverhältnis bestimmt, endet das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 9). 

§3 Mietpreis, Kaution, Sicherungsabtretung 

(1) Für den Gebrauch des Mietgegenstandes hat der Mieter als Gegenleistung den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Es gelten die auf der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters aufgeführten Mietpreise. Die dort aufgeführten Tagespreise gelten für die Vermietung und Nutzung für höchstens 24 Stunden, die Wochenpreise für die Vermietung für längstens 168 Stunden ab Übernahme durch den Mieter und die Wochenendpreise für die Vermietung von Freitag bis Montag für höchstens 72 Stunden (Sonntage werden nicht mitgerechnet). Ausgenommen hiervon sind Maschinen mit einem Betriebsstundenwerk. Bei diesen bezieht sich der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden und der Wochenpreis auf 40 Betriebsstunden. Alle weiteren Betriebsstunden werden vom Vermieter zusätzlich berechnet. Für Mietverhältnisse, die eine Mietdauer von über 4 Wochen vorsehen, kann eine Mietpreisangabe beim Vermieter angefragt werden. 

(2) Alle gegenüber Unternehmern als Mieter angegebenen Mietpreise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Alle gegenüber Verbrauchern als Mieter angegebenen Mietpreise sind Endpreise inklusive Mehrwertsteuer. 

(3) Nicht im Mietpreis enthalten sind etwaige Transportkosten, Kosten für eine zusätzlich vereinbarte Haftungsbegrenzung, Kosten für Treibstoff und andere Betriebsstoffe für den Mietgegenstand sowie etwaige Kosten für Sortierung, Verpackung oder Reinigung des Mietgegenstandes, soweit der Mietgegenstand nicht entsprechend dem Zustand bei Übergabe sortiert, verpackt oder gereinigt ist. Diese Kosten werden zusätzlich berechnet. 

(4) Zusätzlich in Rechnung gestellt werden:

Bußgelder oder Mautgebühren, die während der Mietzeit entstehen. Eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € für die Bearbeitung etwaiger Bußgelder oder Mautgebühren, die zusätzlich zum Bußgeld oder der Maut zu zahlen ist. Eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 40,00 € für die Bearbeitung von Schadensfällen. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 

(5) Der Mietpreis ist, soweit die Parteien des Mietvertrages im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart haben, im Voraus zu zahlen. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum als 2 Wochen, ist die Miete jeweils im Voraus für 2 Wochen zu entrichten. Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der Mietpreis nicht im Voraus zu zahlen ist, stellt der Vermieter dem Mieter den vereinbarten Mietpreis nebst etwaiger zusätzlicher Kosten nach Rückgabe des Mietgegenstandes in Rechnung.

(6) Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen hat der Mieter spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zahlen.

(7) Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten. 

(8) Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von dem Mieter zu zahlenden Beträge (z.B. für rückständige Miete oder Schadensersatz bei schuldhafter Beschädigung des Mietgegenstandes) mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat. 

(9) Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter. 

(10) Handelt es sich beim Mieter um einen Unternehmer, tritt er zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus dem jeweiligen konkreten Mietverhältnis, seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt, an den Vermieter ab. Der Höhe nach ist die Abtretung beschränkt auf 110 % der jeweils für den Mietgegenstand für den gesamten Mietzeitraum vereinbarten Gesamtmiete einschließlich USt. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter eine Liste der abgetretenen Forderungen, unter Benennung des Auftraggebers des Mieters, Höhe und Fälligkeitszeitpunkt, zu übergeben. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wobei ein wichtiger Grund insbesondere bei Zahlungsverzug der vereinbarten Miete um mehr als 14 Tage oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, und nach vorheriger Androhung und angemessener Nachfristsetzung von mindestens 1 Woche berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Auftraggebern des Mieters offen zu legen und über die abgetretenen Forderungen zu verfügen oder diese einzuziehen. Reicht die Sicherungsabtretung nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters gegen den Mieter sicherzustellen, kann der Vermieter von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderungen des Vermieters verlangen. 


§4 Übergabe des Mietgegenstandes 

(1) Der Vermieter hält den Mietgegenstand in gereinigtem, betriebsfähigem Zustand nebst zugehörigen Unterlagen, mitvermietetem Zubehör und etwaigen Schlüsseln zur Abholung durch den Mieter in der von den Parteien vereinbartem Ort zu Mietbeginn bereit. Eine etwaige zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität und des Schutzes des Mietgegenstandes bei dem Mieter und ist bei der Rückgabe des Mietgegenstandes mit zurückzugeben. Die Abholung durch den Mieter kann nur innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16.30 Uhr erfolgen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. 

(2) Der Mieter, oder die für den Mieter handelnde Person, hat sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den für den Vermieter handelnden Personen auszuweisen und im Falle der Vertretung seine Bevollmächtigung nachzuweisen. 

(3) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel und Schäden hin zu prüfen und festgestellte Mängel oder Schäden unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. 

(4) Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt. 

(5) Wünscht der Mieter die Versendung oder die Anlieferung des Mietgegenstandes, erfolgt der Versand oder die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Etwaige im Mietvertrag ausgewiesene Liefertermine sind unverbindlich. Sie kennzeichnen weder den Beginn der Mietzeit, noch begründen sie ein absolutes oder relatives Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. 

(6) Im Falle der Lieferung hat der Mieter auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Zugang zur Ablieferungs-/ Aufbaustelle besteht und dass er über etwaig erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen rechtzeitig vor Lieferung verfügt. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen zur Ermöglichung des An- und Abtransportes, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes. 

(7) Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet des § 10 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf maximal den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Der Mieter kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes vom Vertrag zurücktreten, falls sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. 

(8) Der Vermieter ist im Falle des Verzuges bei Übergabe berechtigt, dem Mieter zur Schadensbeseitigung einen vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. 

(9) Bei einem Ausfall des Mietobjektes durch einen Defekt oder anderweitiger Ursachen, während sich das Mietobjekt in der Obhut des Mieters befindet, kann der Vermieter ein vergleichbaren Mietgegenstand liefern soweit ein solcher vorhanden ist. Eine Verpflichtung dazu besteht aber in keinem Fall. Der Vermieter haftet nicht für einen aufkommenden etwaigen Verzug des Mieters gegenüber dessen Auftraggeber oder sonstigen Institutionen.


§5 Rückgabe der Mietsache 

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig, in gereinigtem, betriebsfähigem und wie bei Übernahme sortiert und verpacktem Zustand, nebst mit übergebenen zugehörigen Unterlagen, mitvermietetem Zubehör und etwaigen Schlüsseln, an der vertraglich vereinbarten Filiale des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Die Rückgabe durch den Mieter kann nur innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters, von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16.30 Uhr erfolgen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Ist der Mietgegenstand ohne Festlegung eines Beendigungszeitpunktes vermietet worden, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung oder die gewünschte Abholung rechtzeitig vorher, mindestens jedoch 2 Werktage vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen (Freimeldung). 

(3) Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit nicht oder nicht rechtzeitig am letzten Miettag zurück, kommt er mit der Rückgabe, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Während des Verzuges haftet der Mieter gemäß § 287 BGB auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. 

(4) Wünscht der Mieter die Rücksendung oder die Abholung des Mietgegenstandes, erfolgt die Rücksendung oder die Abholung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand zur Abholung in einem Zustand entsprechend Ziffer 1 dieses Paragrafen, wie bei Anlieferung verpackt und transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten. Falls der Mietgegenstand nicht transportbereit ist, hat der Mieter für die dadurch bedingte Ausfallzeit bis zur Herstellung der Transportbereitschaft, eine Kostenpauschale in Höhe von € 150,- zu zahlen. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 

(5) Wünscht der Mieter die Abholung des Mietgegenstandes, ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, die Abholung rechtzeitig vorher, mindestens jedoch 2 Werktage vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen (Freimeldung) auch wenn das Mietverhältnis an einem vertraglich vereinbarten Tag endet. 

(6) Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, sind angegebene Abholzeiten unverbindlich, so- weit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstandes bestehen. 

(7) Etwaige Schäden des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter gemäß § 8 dieser Bedingungen und bei der Rückgabe des Mietgegenstandes auch der Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, in Textform vollständig anzuzeigen. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe durch den Vermieter auf seinen vertragsgemäßen Zustand hin entsprechend Ziffer 1 dieses Paragrafen eingehend kontrolliert. Die Annahme durch eine Transportperson oder einen beauftragten Drittanbieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Das Ergebnis der Kontrolle wird durch den Vermieter protokolliert und mögliche Fotos werden angefertigt. Kosten infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung, Verpackung oder Reinigung werden dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter unverzüglich in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Prüfung und Erhebung von Einwänden für den Mieter bereitgehalten wird. Nach Fristablauf behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietgegenstand reparieren zu lassen oder erforderlichenfalls Ersatz zu besorgen und dem Mieter die jeweils erforderlichen Kosten In Rechnung zu stellen. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. 

(8) Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter befreit ihn nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu zahlen.


§6 Pflichten des Mieters 

(1) Der Mieter muss den Mietgegenstand schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden des Mietgegenstandes führen kann.

Er hat insbesondere:

- den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß unter Beachtung von mit übergebenen/digitale Bedienungsanleitungen und/oder vermieterseitigen Anweisungen einzusetzen, 

- die einschlägigen Unfallverhütung- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, 

- den Mietgegenstand in ausreichendem Umfang mit etwaig erforderlichen Betriebsstoffen wie Ölen, Fetten, Kraftstoffen zu versorgen, 

- keine Veränderungen (weder optisch noch technisch) an dem Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters vorzunehmen, 

- geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und Überbeanspruchung und den Zugriff unbefugter Dritter und gegen Diebstahl zu treffen, 

- den Mietgegenstand soweit möglich in einem umschlossenen und verschlossenen Raum, zumindest aber auf einem umschlossenen und verschlossenen Gelände aufzubewahren. 

(2) Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass alle den Mietgegenstand in seinem Auftrag nutzenden Personen diesen entsprechend Ziffer 1 dieses Paragrafen behandeln, den Mietgegenstand bedienen können, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen. 

(3) Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, hat er die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen des Mietgegenstandes, die während seiner Mietzeit anfallen, auf seine Kosten entsprechend den Herstellervorgaben durch einen Fachbetrieb vor- zunehmen, soweit nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, hat er notwendige Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Mietzeit anfallen, unverzüglich anzuzeigen und durch den Vermieter ausführen zu lassen. Während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ist der Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, es sei denn die Instand- setzungsarbeiten beruhen auf einen Mangel des Mietgegenstandes. 

(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über eingetretene oder drohende Schäden an dem Mietgegenstand unverzüglich in Textform, bei Gefahr im Verzug zusätzlich mündlich, zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an dem Mietgegenstand anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. 

(5) Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters in Textform weder weitervermieten noch Dritten weitergeben oder ihnen sonstige Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Ein Verstoß hiergegen führt dazu, dass eine etwaig mit dem Mieter vereinbarte Haftungs- begrenzung gegen Entgelt nach Maßgabe der Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes des Vermieters keine Anwendung findet und der Mieter nach Maßgabe dieser Bedingungen und gesetzlichen Bestimmungen im Schadensfall haftet. Die Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform. 

(6) Der Mieter verpflichtet sich, soweit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger bestehender oder behaupteter Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder den Mietgegenstand in Besitz nehmen, den Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen hiervon in Textform zu unterrichten. Zugleich hat der Mieter den Dritten auf das Eigentum des Vermieters an der Mietsache in Textform hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter hat, soweit ihn ein Verschulden trifft, den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Der Mieter ist, soweit ihn ein Verschulden trifft, verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten. 

(7) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben. Der Einsatz des Mietge- genstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 

(8) Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter während der Mietzeit des Mieters entstehenden Bußgeldern, Mautgebühren und sonstige Gebühren oder Steuern, die der Mieter oder eine Person, der er den Mietgegenstand über- lassen hat, zu verantworten hat. 


§7 Mängel des Mietgegenstandes 

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel hin zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. Ist der Mieter Unternehmer, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt. 

(2) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich, bei drohender Gefahr des Eintrittes eines weiteren Schadens zusätzlich mündlich, anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehen- den Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. 

(3) Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, den Mangel auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder durch Überlassung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen. 


§8 Schaden und Verlust 

(1) Bei Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Vermieter schriftlich über Umfang, Beteiligte und Hergang zu unterrichten.

(2) Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen. Anschließend hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. 


§9 Kündigung

(1) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, kann von beiden Parteien nicht ordentlich gekündigt werden. 

(2) Ein Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann ordentlich von beiden Parteien unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist zulässig,

- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Werktages;

- wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens 3 Tage zum Ende einer Abrechnungswoche

- wenn die Miete nach Monaten bemessen ist, spätestens 2 Wochen zum Ende eines Abrechnungsmonates.

(3) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für einen Zeitabschnitt um mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder bei erheblichem oder fortgesetztem Verstoß des Mieters gegen seine Pflichten nach § 6 dieser Bedingungen. 


§ 10 Haftung des Vermieters 

(1) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. 

(2) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. 

(4) Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen oder vergessen wurden. 


§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung des Mieters 

(1) Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter während der Mietzeit für Beschädigungen, Verlust, Untergang und Dieb- stahl des Mietgegenstandes, soweit er den Schaden, Verlust, Untergang oder Diebstahl zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich eingesetzten Bedienungspersonals. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. 

(2) Hat der Mieter die Beschädigung, den Verlust, den Untergang oder den Diebstahl des Mietgegenstandes zu vertreten, hat er dem Vermieter alle entstandenen Schäden, so etwa Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Folgeschäden, wie z.B. Entsorgungskosten oder Abschleppkosten zu ersetzen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde, sofern der Mieter den Diebstahl unverzüglich nach Entdeckung bei der Polizei angezeigt hat. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt. Wird ein abhanden gekommener Mietgegenstand wieder aufgefunden, kann der Vermieter diesen nach seiner Wahl wieder in Besitz nehmen und dem Mieter einen etwaig gezahlten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaig eingetretenen Wertverlustes zurückzahlen oder den Mietgegenstand verwerten und dem Mieter den Verwertungserlös abzüglich etwaiger Kosten für die Verwertung auszahlen. Der Mieter ist im letzteren Fall auch berechtigt, die Verwertung selbst vorzunehmen. 

(3) Der Mieter haftet für die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist.

(4) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit dem Vermieter kein Verschulden zur Last fällt. 

(6) Der Vermieter bietet dem Mieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes an, seine Haftung nach Maßgabe der Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes des Vermieters zu beschränken. Lehnt der Mieter das Angebot des Vermieters zur Haftungsbegrenzung ab, hat der Mieter unverzüglich einen Nachweis eines bestehenden vergleichbaren Versicherungsschutzes beizubringen. Andernfalls steht dem Vermieter das Recht zu, den Vertragsabschluss zu verweigern oder vom Vertrag zurück zu treten. Kommt es zur Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung des Mieters, gelten ergänzend zu den Vermietbedingungen die Regelungen des Vermieters, die auf der Rückseite des Mietvertrages abgedruckt oder beigefügt sind.

(7) Der Mieter ist zur Zahlung des Entgeltes für die jeweils vereinbarte Haftungsbegrenzung verpflichtet. Das Entgelt für die Haftungsbegrenzung ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, jeweils im Voraus für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu entrichten. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum als 2 Wochen, ist das Entgelt für die jeweils vereinbarte Haftungsbegrenzung jeweils im Voraus für 2 Wochen zu entrichten. Wird das einmalige Entgelt oder das Entgelt für die Haftungsbegrenzung für den ersten Mietzeitraum nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Vermieter, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, es sei denn, der Mieter hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist das ein- malige Entgelt oder das Entgelt für die Haftungsbegrenzung für den ersten Mietzeitraum bei Eintritt eines Schadensfalles nicht gezahlt, kann sich der Mieter nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, es sei denn, der Mieter hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Mieter kann sich nur dann nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vermieter ihn durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch Hinweis im Mietvertrag auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat. Wird ein Folgeentgelt für die vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Vermieter dem Mieter in Textform eine Zahlungsfrist von zwei Wochen bestimmen. Kommt es nach Fristablauf zum Schadensfall und ist der Mieter zu diesem Zeitpunkt immer noch mit der Zahlung in Verzug, kann sich der Mieter nicht mehr auf die Haftungsbegrenzung berufen, es sei denn er hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Dem Vermieter steht nach Fristablauf zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu. Der Mieter kann sich nur dann nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vermieter ihn in Textform auf diese Rechtsfolgen der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat. 


§ 12 Verjährung

(1) Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Sofern ein Schaden an der Mietsache polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Fall der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht umgehend benachrichtigen. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, verjähren in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Alle weiteren vertraglichen Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 


§ 12 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche Hagen. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. 

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. 

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